Von am 28. April 2020

Rückforderungsrechte bei Schenkungen

Die Schenkung von Vermögensgegenständen stellt einen Teil der Nachfolgeplanung dar. Auf diese Weise kann – meist steuerneutral – Vermögen in die nächste Generation übertragen werden. Wichtig ist im Rahmen von Schenkungsverträgen, daran zu denken, dass Umstände eintreten können, die einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen. Schenkungsverträge sind daher, sofern gewünscht, mit umfassenden Widerrufskatalogen zu versehen.

Sind die gesetzlichen Widerufsgründe nicht ausreichend?

Zwar liefert auch das Gesetz Rückforderungsrechte, beispielsweise dann, wenn es zur Verarmung des Schenkers kommt oder grober Undank seitens des Beschenkten vorliegt. Auch besteht die Möglichkeit Schenkungsverträge mit aufschiebenden Bedingungen zu versehen. Nichtsdestotrotz sollte ein umfassender Widerrufskatalog im Vorfeld besprochen werden, damit später keine Probleme auftreten.

 Welche Fälle muss ich beachten?

In diesem Zusammenhang ist es insbesondere wichtig, den Fall abzudecken, in dem der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt oder aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschenkten eröffnet wird. Auch ist daran zu denken, die Weitergabe des Geschenks an die Zustimmung des Schenkers zu binden. Zudem sollte bei der Schenkung von Betriebsvermögen, für das die steuerliche Begünstigung beansprucht werden kann, beachtet werden, dass der Sachverhalt später schenkungsteuerlich anders beurteilt werden könnte. In den Schenkungsvertrag kann beispielsweise eine Vereinbarung aufgenommen werden, dass eine Rückforderung erfolgen kann, wenn eine steuerliche Begünstigung/Verschonung (§§ 13a, 13b, 19a ErbStG) doch nicht erfolgen konnte.

All diese Themen sind wichtig zu beachten, wenn es darum geht, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen an die nachfolgenden Generationen zu verteilen. Das Team von kessler&partner berät Sie gerne zu allen Fragestellungen rund um das Thema.