Von am 24. März 2020

kessler&partner appelliert an die Politik: Betriebe und Unternehmen von 10 bis 250 Mitarbeitern nicht vergessen

Die Politik spannt angesichts der Corona-Krise Rettungsschirme auf, beschließt Maßnahmen und Gesetzesänderungen. Dabei fällt indes auf, dass zu wenig für Betriebe und Unternehmen zwischen 10 und 250 Mitarbeitern getan wird.

Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern können staatliche Soforthilfen in der Größenordnung von bis zu 20.000,00 € bekommen (dies ist jeweils abhängig von den einzelnen Ländern). Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder mit hohen Umsatzerlösen können unter einen Schutzschirm „schlüpfen“. Sie sollen mit Kapital und Garantien gestärkt werden. Hierfür hat die Bundesregierung 500 Milliarden € eingeplant. Darüber hinaus gibt es einen Topf für Beteiligung an Unternehmen seitens des Staates.

Betriebe und Unternehmen in der Größenordnung von 10 bis 250 Mitarbeitern können nur die allgemeinen (Kfw-) Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, Kurzarbeitergeld und Steuerstundungen beantragen. Dies kann in vielen Fällen zu wenig sein.

Ein Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb mit beispielsweise 25 Mitarbeitern, der infolge der Krise Aufträge verliert oder nicht oder nur sehr eingeschränkt weiterarbeiten kann, hat das Beschäftigungsrisiko für 25 Mitarbeiter. Kurzarbeitergeld muss vom Betrieb vorfinanziert werden. Staatliche Kredite müssen erst einmal beantragt werden. Auch wenn die Anträge positiv beschieden werden, muss abgewartet werden, bis das Geld zugeflossen ist. Bis dahin ist auch die Sozialversicherung fällig, müssen gegebenenfalls neue Einkäufe getätigt werden, ist die Miete fällig etc. Hier muss mehr getan werden, um Unternehmensinsolvenzen und -schließungen zu vermeiden. Eine Maßnahme wäre beispielsweise, auf die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Einführung von Kurzarbeit zu verzichten. Bei betriebsratslosen Betrieben bedarf es nach dem Sozialgesetzbuch der Zustimmung der Arbeitnehmer, wenn Kurzarbeit eingeführt wird. Wird diese verweigert oder kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreichen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als zu kündigen. Für die Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber den Lohn fortbezahlen. Dies gilt es alles zu vermeiden.

Es sollte die Möglichkeit bestehen, das Kurzarbeitergeld auf schnellstem Wege vom Arbeitsamt erstattet zu bekommen. Hierfür könnte man beispielsweise an ein Formular denken, wie es bei Kleinbetrieben schon jetzt im Hinblick auf Lohnfortzahlung besteht, die dann von den Krankenkassen erstattet wird (Antrag auf Erstattung für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit U 1).

Dr Siebert                   Dr. Sudbrink                          Dr. Sommer                Matzke