Von Luis Antonio Guijarro Santos am 16. Juli 2020

Die Immobiliennachfolge und der Durchgriff des Sozialhilfeträgers

Das Eigenheim macht oftmals den wesentlichen Teil des eigenen Vermögens aus. Es ist Lebensmittelpunkt und für sehr viele Menschen auch „die Absicherung im Alter“. Wenn der Renteneintritt „in Sichtweite“ rückt, machen sich viele Gedanken über den Umgang mit dem eigenen Grundstück oder Wohnungseigentum.

Übertragung auf die Kinder

Für eine Vielzahl von Grundstückseigentümern kommt der Verkauf des eigenen Hauses nicht in Betracht. Das Haus soll „in der Familie“ bleiben. Nach unseren Erfahrungen bei kessler&partner, überwiegt in diesen Fällen der Wille die Immobilie zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder zu übertragen.

Durchgriff des Sozialhilfeträgers

Nicht selten wird Immobilieneigentum schenkweise an die Kinder übertragen. Hierbei liegt der Fokus der Beteiligten meist nur auf dem Steuerfreibetrag zwischen Elternteil und Kind. Problematisch, und von einigen übersehen, wird hierbei die Rolle des Sozialhilfeträgers im Verarmungsfalle des Schenkers. Was passiert eigentlich, wenn die Eltern ein Grundstück an ihre Kinder verschenken und später verarmen oder insolvent werden? Kann jemand die Grundstückschenkung angreifen oder anfechten?

Anfechtungen

Diese komplexen Rechtsfragen sind bis heute nicht allesamt abschließend höchstrichterlich geklärt. Zumal jeder Einzelfall unterschiedlich ist. Sicher ist allerdings, dass mit einer Verarmung des Schenkers die Probleme oftmals erst richtig losgehen: In Betracht kommen Anfechtungen benachteiligter Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz, § 4 AnfG, oder Anfechtungen eines Insolvenzverwalters gem. § 134 InsO.

Herausgabe des Geschenkten

Auch der Sozialhilfeträger kann auf die Beschenkten durchgreifen. Dies gilt für Fälle, in denen die Eltern z.B. ihr Grundstück schenkweise an die Kinder übertragen und in den Folgejahren Sozialhilfe in Anspruch genommen haben. Über das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und die allgemeinen Vorschriften zum Schenkungsrecht kann der Sozialhilfeträger hier direkt auf die Beschenkten durchgreifen und das Geschenkte herausverlangen. Denn der Rückforderungsanspruch der verarmten Schenkers aus § 528 Abs. 1 BGB geht von Gesetzes wegen auf den leistenden Sozialhilfeträger über. Dieser kann in der Folge, wie wenn er selbst der verarmte Schenker wäre, das Geschenkte zum Ausgleich der gewährten Sozialhilfe herausverlangen. Dieser (Rückforderungs-) Anspruch des Sozialhilfeträgers „überlebt“ selbst den Tod des Schenkers und unterliegt einer relativ langen Verjährungsfrist von 10 Jahre. Demnach sind die übertragenden Eltern gut beraten, eine rechtssichere Konstruktion zu wählen und sich fachgerecht die Risiken darstellen zu lassen.

kessler&partner berät bei der Immobiliennachfolge

Durch eine auf den Einzelfall abgestimmte Rechtsberatung, lassen sich Risiken der Immobiliennachfolge darstellen, minimieren oder gar ausschließen. kessler&partner berät Mandanten rund um die Thematik „Immobiliennachfolge“, insbesondere mit einem Fokus auf in Betracht kommende Anfechtungsrechte, steuerrechtliche Aspekte und den Durchgriff des Sozialhilfeträgers.