Von Dr. Josef Sommer am 1. Juli 2020

Befristete Umsatzsteuersenkung

Die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % wurde überraschend angekündigt. Am 28.05.2020 hat der Bundestag den entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Unternehmen standen und stehen vor der Herausforderung in kurzer Zeit die Folgen aus der vorübergehenden Steuersatzanpassung mit Wirkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 abzubilden.

Handlungsbedarf besteht sowohl hinsichtlich der Zukunft als auch ggf. für die Vergangenheit.

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt ein Umsatz „ausgeführt“ wird. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen Lieferungen und (sonstigen) Leistungen. Lieferungen werden mit dem Versand oder der Übergabe an den Kunden ausgeführt. Sonstige Leistungen sind dann erbracht, wenn sie enden, also abgeschlossen sind.

Folglich gilt, dass die Bestellung, die Ausgabe der Rechnung und die Zahlung grds. keinen Einfluss auf den Steuersatz haben.

Besonderheiten bei Anzahlungen

Leistet ein Kunde eine Vorauszahlung, wird auch hierdurch bereits eine Umsatzsteuer ausgelöst. Auch hier richtet sich die Steuer nach dem (voraussichtlichen) Ausführungszeitpunkt der Leistung. Hieraus können die „neuen“ Steuersätze auch u.U. bereits jetzt anzumelden sein:

Beispiel: Ein Kunde bestellt ein Kraftfahrzeug am 30.06.2020 und leistet taggleich eine Anzahlung in Höhe von 5.800 €. Bei der Abholung am 01.07.2020 zahlt er den verbleibenden Kaufpreis in Höhe von 29.000 € (insgesamt 34.800 €).

Lösung: Der gesamte Umsatz unterliegt dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 %, da die Übergabe der Sache (= Leistungszeitpunkt) im Kalendermonat 07/2020 erfolgte. Die Steuer beträgt insgesamt 4.800 € (34.800 € / 1,16 x 0,16). Die Anzahlung im Kalendermonat 06/2020 führt dazu, dass bereits für diesen Monat die Umsatzsteuer aus der Anzahlung in Höhe von 800 € (4.800 € / 1,16 x 0,16) entsteht, angemeldet und abgeführt werden muss. Der Restbetrag wird mit der Voranmeldung 07/2020 abgebildet.

Problematisch sind diese Anzahlungsfälle dann, wenn Vorauszahlungen – noch zutreffend – mit 19 % abgerechnet wurden, nun aber rückwirkend mit 16 % hätten besteuert werden müssen. In diesen Fällen ist eine Korrektur erforderlich.

Verwaltungsanweisungen mit „Vereinfachungsregeln“

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Verwaltungsanweisung erlassen, in der zahlreiche „Vereinfachungsregeln“ genannt werden. Diese beziehen sich vor allem auf die technische Umsetzung der Anmeldungen in dem vorgenannten Besteuerungszeitraum. Ferner sind Bestimmungen enthalten, wie branchenspezifische Besonderheiten umgesetzt werden sollen, beispielsweise:

Besonderheiten für Pfandbeträge (z.B. in der Getränkeindustrie)

Die Finanzbehörden unterstellen, dass bis zum 30.09.2020 zurückgegebene Pfandsachen mit dem bisherigen Steuersatz erworben worden sind. Die Rückgabe erfolgt hierdurch bis zu diesem Zeitpunkt unter Anwendung des Steuersatzes von 19 % oder 7 %.

Weitere Besonderheiten

Weitere Besonderheiten können z.B. bei Dauerleistungen, worunter insbesondere Miet- bzw. Leasingverträge gefasst sind, bestehen. Entsprechendes gilt auch für das Gesamtjahr gewährte Boni oder Rückvergütungen (z.B. die, die für das Erreichen von Mindestumsätzen fällig werden).

Das Team von kessler&partner steht Ihnen gerne zur steuerrechtlichen als auch zivilrechtlichen Beurteilung von den Auswirkungen der befristeten Umsatzsteuersenkung zur Verfügung.

Verweis, BMF-Schreiben.